BFH zur Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

7. Januar 2019

Der BFH hat sich mit Urteil vom 03.07.2018 ( AZ VIII R 9/16) mit der Frage der Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige geäußert.

 

Der Sachverhalt

Die Kläger haben im Jahre 2008 Selbstanzeigen für die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 und 1997 abgegeben. Beide Steuererklärungen wurden im Jahre 1998 beim Finanzamt eingereicht.

Die Festsetzungsfrist endet damit grundsätzlich – da ein Fall von Steuerhinterziehung vorliegt – mit Ablauf des Jahres 2008 (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Noch vor Ablauf des Jahres 2008 hat die Steuerfahndung beim Steuerpflichtigen Unterlagen zu hinterzogenen Kapitalerträgen angefordert. Der Akte lässt sich dabei jedoch nicht entnehmen, auf welche Jahre sich die angeforderten Unterlagen konkret beziehen. Der Prüfungszeitraum infolge der Selbstanzeige erstreckt sich auf die Jahre 1996 bis 2006.

Die aufgrund der Selbstanzeige erlassenen Änderungsbescheide für die streitgegenständlichen Jahre 1996 und 1997 wurden erst im Jahre 2010 festgesetzt.

Die Kläger begehrten die Aufhebung dieser Änderungsbescheide.

 

Die Entscheidung

Sowohl die Zehnjahresfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (infolge der Steuerhinterziehung) als auch die einjährige Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 9 AO (Erstattung einer Selbstanzeige vor Ablauf der Festsetzungsfrist) ist im Jahre 2010 bereits abgelaufen.

Letzter „Rettungsanker“ für den Erlass der Änderungsbescheide kann im streitgegenständlichen Fall damit nur noch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO sein. Danach muss die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen begonnen haben.

Bei diesen Ermittlungen muss es sich um „konkrete Ermittlungen“ handeln, die mit den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1996 und 1997 im Zusammenhang stehen. Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Besteuerungsgrundlagen anderer Veranlagungszeiträumen können hingegen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO nicht auslösen.

Im streitgegenständlichen Fall wurde diese Frage seitens der Vorinstanz nicht geklärt bzw. konnte der Akte nicht entnommen werden.

Das Urteil der Vorinstanz wurde deswegen aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

Unser Praxistipp

Änderungsbescheide der Finanzverwaltung sollten nicht nur materiell-rechtlich überprüft werden, sondern stets auch im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung. Die diesbezüglichen Vorschriften sind äußerst umfangreich und komplex, damit auch fehleranfällig. Eine anwaltliche Überprüfung ist unerlässlich!

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